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Mandanteninformation

Hinweise nach GmbH-Auflösung

Zum weiteren Verfahren bezüglich der Liquidation/Löschung Ihrer GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben:

1. Bekanntmachung im Bundesanzeiger

Die Auflösung ist von den Liquidatoren bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat mindestens im Bundesanzeiger zu erfolgen (publikations-plattform.de). Falls die Satzung der Gesellschaft weitere Blätter zur Bekanntmachung vorschreibt, hat eine Bekanntmachung zusätzlich dort zu erfolgen. Der Text der Bekanntmachung könnte z.B. wie folgt lauten:

„Die Gesellschaft ist aufgelöst; die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden."

Wir als Notariat nehmen die Bekanntmachung nicht vor, möglicherweise ist aber Ihr Steuerberater hierzu bereit, da dieser vielleicht schon auf der Plattform registriert ist.

Bitte lassen Sie uns per E-Mail eine pdf-Datei mit der erfolgten Bekanntmachung zukommen. Diese können Sie unter www.unternehmensregister.de einsehen.

2. Liquidation

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, also insbesondere offene Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu bedienen (einschließlich der zu zahlenden Steuern) und Forderungen einzuziehen. Zu beachten ist, dass die aufgelöste Gesellschaft einen die Auflösung kennzeichnenden Zusatz führen muss (xyz GmbH i.L.).

3. Löschung im Handelsregister

Frühestens ein Jahr nach der Bekanntmachung der Auflösung kann die Beendigung der Liquidation (durch die Liquidatoren in notariell beglaubigter Form) zum Handelsregister angemeldet werden. Die Gesellschaft wird dann gelöscht.

Das Registergericht fragt ggf. beim Finanzamt an, ob wirklich alle steuerlichen Angelegenheiten erledigt sind und wird andernfalls die Löschung noch nicht vornehmen. Bitte vereinbaren Sie für die Anmeldung der Löschung zu gegebener Zeit einen Termin bei uns.

Weitere Pflichten: Wir weisen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – darauf hin, dass weitere Pflichten bestehen, z.B. nach § 137 AO.

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